Krankenkasse kündigen: Fristen, Musterbrief und das richtige Vorgehen
Stand: 2026-07-185 Min. Lesezeit
Für einen Wechsel per 1. Januar 2027 muss Ihre Kündigung bis 30. November 2026 bei der Kasse eintreffen – es zählt der Eingang, nicht der Poststempel. Eine Kündigung der Krankenkasse ist formal ein kurzer Brief, und trotzdem scheitern jedes Jahr Wechsel an verpassten Fristen, fehlenden Angaben oder offenen Prämienrechnungen. Dieser Artikel zeigt, bis wann Ihre Kündigung eintreffen muss, wie der Brief aussieht (inklusive Musterbrief zum Abschreiben) und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kündigung der Grundversicherung überhaupt wirksam wird.
Zwei ordentliche Termine – und das Kündigungsrecht bei Prämienänderungen
Die obligatorische Grundversicherung können Sie ordentlich per 31. Dezember kündigen. Massgebend ist dabei nicht der Poststempel, sondern der Eingang: Die Kündigung muss bis spätestens 30. November bei Ihrer bisherigen Kasse eintreffen. Wer diesen Termin verpasst, bleibt vorerst bei der aktuellen Kasse versichert – für die meisten Versicherten kommt die nächste ordentliche Gelegenheit erst wieder Ende des Folgejahres; die Ausnahme per 30. Juni folgt gleich unten.
Daneben gibt es einen zweiten ordentlichen Termin, den viele nicht kennen: die Kündigung per 30. Juni. Sie steht nur Versicherten offen, die die ordentliche Franchise von CHF 300 und das Standardmodell mit freier Arztwahl haben. Wer eine höhere Wahlfranchise oder ein Sparmodell wie Hausarzt, HMO oder Telmed gewählt hat, ist auf das Jahresende beschränkt. Für die Kündigung per 30. Juni muss das Schreiben bis am 31. März bei der Kasse eingetroffen sein.
Kündigt Ihre Kasse eine Prämienänderung an, können Sie nach Gesetz (Art. 7 Abs. 2 KVG) auf das Ende des Monats kündigen, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht. Da neue Prämien im Normalfall per 1. Januar in Kraft treten, führt dieses Recht in der Praxis auf denselben Stichtag: Die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen – es verschafft also im Regelfall keine zusätzliche Frist. Nur wenn eine Prämie ausnahmsweise unter dem Jahr angepasst wird (ein seltener Sonderfall), öffnet sich ein früherer Kündigungstermin. Wichtig: Die Frist ergibt sich aus dem Gesetz, nicht aus dem Ankündigungsschreiben der Kasse – und der ordentliche Wechsel per Ende Jahr steht Ihnen unabhängig davon offen, ob Ihre Prämie steigt.
Die Form: schriftlich, eingeschrieben, mit Versichertennummer
Die Kündigung erfolgt schriftlich. Entscheidend ist weniger die Formulierung als die Beweisbarkeit: Es zählt der Eingang bei der Kasse, nicht das Datum, an dem Sie den Brief aufgegeben haben. Senden Sie die Kündigung deshalb eingeschrieben – die Empfangsbestätigung der Post dokumentiert, wann das Schreiben angekommen ist, und ist im Streitfall Ihr Beleg.
Planen Sie eine Reserve ein: Wer den Brief erst in den letzten Novembertagen aufgibt, riskiert, dass er im Dezember eintrifft – und damit ein ganzes Jahr zu spät wirkt. Geben Sie ausserdem immer Ihre Versicherten- oder Policennummer an, damit die Kasse die Kündigung zweifelsfrei zuordnen kann, und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Auflösung. Diese Bestätigung ist Ihr Nachweis, falls später Rechnungen oder Mahnungen der alten Kasse eintreffen.
Musterbrief: mehr braucht es nicht
Eine Kündigung braucht weder eine Begründung noch juristische Formeln. Der folgende Aufbau genügt – ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre Angaben und unterschreiben Sie von Hand:
- Absender: Vorname, Name, Strasse, PLZ und Ort
- Empfänger: Name und Adresse Ihrer Krankenkasse
- Betreff: Kündigung der obligatorischen Grundversicherung, Versichertennummer …
- Text: «Hiermit kündige ich meine obligatorische Grundversicherung (Police Nr. …) per 31. Dezember. Bitte bestätigen Sie mir die Auflösung schriftlich.»
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift
Wirksam wird die Kündigung erst mit der neuen Kasse
Die Kündigung der Grundversicherung wird erst wirksam, wenn die neue Kasse der bisherigen bestätigt hat, dass sie Sie nahtlos weiterversichert – eine Deckungslücke kann dadurch gar nicht entstehen. Kündigen Sie deshalb erst, wenn der Antrag bei der neuen Kasse läuft; die Aufnahme ist dank Aufnahmepflicht eine Formsache. Den ganzen Ablauf des Wechsels in der richtigen Reihenfolge beschreibt unser Ratgeber «Krankenkasse wechseln» (unten verlinkt).
Zwei Stolpersteine bleiben: Wer für ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben wird, kann nicht wechseln – die Kündigung bleibt wirkungslos, bis die Ausstände beglichen sind. Und Sonderfälle wie der definitive Wegzug ins Ausland beenden die Versicherungspflicht ganz und laufen ausserhalb des normalen Kündigungszyklus – solche Situationen klären Sie direkt mit Ihrer Kasse.
Zusatzversicherungen: eigene Verträge, eigene Fristen
Die Kündigung der Grundversicherung berührt Ihre Zusatzversicherungen nicht: Das sind privatrechtliche Verträge nach VVG mit eigenen, oft dreimonatigen Kündigungsfristen – massgebend ist Ihre Police. Wer nur den Brief für die Grundversicherung schickt, bleibt bei den Zusätzen gebunden; kündigen müssen Sie sie aber gar nicht, denn Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Anbietern laufen. Was das für die Wechselstrategie bedeutet, vertieft der Ratgeber «Krankenkasse wechseln».
Checkliste: die Kündigung in sechs Schritten
So bringen Sie Kündigung und Wechsel sicher über die Ziellinie – am besten in dieser Reihenfolge:
- Prämien vergleichen: Unser Rechner zeigt die offiziellen BAG-Prämien für Ihre Region und Ihre Franchise – so wissen Sie, ob sich die Kündigung überhaupt lohnt.
- Neue Grundversicherung beantragen und die Aufnahmebestätigung abwarten.
- Kündigung schreiben: Musterbrief verwenden, Versichertennummer angeben, schriftliche Bestätigung verlangen.
- Eingeschrieben senden – so früh, dass der Brief sicher vor dem 30. November eintrifft.
- Betriebene Prämienausstände begleichen – wer wegen Prämien in Betreibung steht, kann nicht wechseln.
- Zusatzversicherungen separat prüfen: eigene Fristen, eigener Entscheid – sie dürfen beim alten Anbieter bleiben.
Und was heisst das für Ihre Prämie?
Vergleichen Sie die offiziellen BAG-Prämien für Ihr Profil – kostenlos, unverbindlich und in unter einer Minute.
Jetzt Prämien vergleichenHäufige Fragen zum Thema
01Bis wann kann ich meine Krankenkasse kündigen?+
Ordentlich per 31. Dezember, wobei die Kündigung bis am 30. November bei der Kasse eintreffen muss – unabhängig davon, ob die Prämie erhöht wurde. Mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 und dem Standardmodell ist zusätzlich eine Kündigung per 30. Juni möglich (Eingang bis 31. März). Bei einer Prämienänderung können Sie auf das Ende des Monats kündigen, der dem Inkrafttreten vorausgeht – beim üblichen Wechsel per 1. Januar ist das ebenfalls der 30. November.
02Zählt der Poststempel oder der Eingang bei der Kasse?+
Der Eingang. Die Kündigung muss am Stichtag bei der Kasse angekommen sein – ein Poststempel vom 30. November genügt nicht. Senden Sie den Brief deshalb eingeschrieben und mit einigen Tagen Reserve.
03Was passiert, wenn noch keine neue Kasse bestätigt hat?+
Die Kündigung der Grundversicherung wird erst wirksam, wenn die neue Kasse die nahtlose Weiterversicherung bestätigt hat. Ohne diese Bestätigung bleiben Sie bei der bisherigen Kasse versichert – genau diese Regel schliesst eine Deckungslücke aus.
04Kann ich kündigen, wenn ich Prämien noch nicht bezahlt habe?+
Offene Prämien oder Kostenbeteiligungen, für die Sie betrieben werden, blockieren den Wechsel: Die Kündigung bleibt wirkungslos, bis die Ausstände beglichen sind. Bezahlen Sie offene Rechnungen deshalb vor der Kündigung.
05Muss ich meine Zusatzversicherungen separat kündigen?+
Ja. Zusatzversicherungen sind eigene Verträge nach VVG mit eigenen, oft dreimonatigen oder vertraglich geregelten Kündigungsfristen – die Kündigung der Grundversicherung beendet sie nicht. Sie können Zusätze auch beim bisherigen Anbieter weiterführen und nur die Grundversicherung wechseln.