Krankenkasse wechseln: Schritt für Schritt zur günstigeren Grundversicherung
Stand: 2026-07-185 Min. Lesezeit
Wer per 1. Januar 2027 zu einer günstigeren Kasse wechseln will, muss die Kündigung bis 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen lassen. Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich festgelegt und bei jeder Krankenkasse identisch – die Prämie für exakt dieselbe Leistung unterscheidet sich je nach Kasse aber deutlich. Der Kassenwechsel ist deshalb einer der einfachsten Sparhebel im Schweizer Gesundheitswesen, und das Gesetz hält ihn bewusst einfach: klare Fristen, Aufnahmepflicht für alle, keine Deckungslücke im ordentlichen Verfahren. Dieser Leitfaden führt Sie durch den Wechsel – von der richtigen Reihenfolge bis zur Frage, was mit Ihrer Zusatzversicherung geschieht.
Die Fristen im Überblick
Für den ordentlichen Wechsel per 1. Januar 2027 gilt: Die Kündigung muss bis spätestens 30. November 2026 bei Ihrer bisherigen Kasse eintreffen – massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel. Mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 und dem Standardmodell ist zusätzlich ein Wechsel per 30. Juni möglich (Eingang bis 31. März); bei einer angekündigten Prämienänderung können Sie auf das Ende des Monats vor dem Inkrafttreten kündigen, was beim üblichen 1.-Januar-Termin ebenfalls auf den 30. November führt.
Planen Sie rückwärts: Prämienvergleich und Antrag bei der neuen Kasse im Oktober oder Anfang November, die Kündigung eingeschrieben spätestens Mitte November. Alle Details zu Form, Eingang und Sonderfällen – inklusive Musterbrief zum Abschreiben – finden Sie in unserem Ratgeber «Krankenkasse kündigen» (unten verlinkt).
Aufnahmepflicht: Jede Kasse muss Sie nehmen
In der Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht: Jede Kasse, die in Ihrem Wohnkanton tätig ist, muss Sie aufnehmen – unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Es gibt keine Gesundheitsfragen, keine Vorbehalte und keine Risikozuschläge. Ein Antrag auf die Grundversicherung kann schlicht nicht abgelehnt werden. Sie müssen sich also nie fragen, ob sich ein Wechsel «für Ihr Profil» überhaupt anbahnen lässt – er lässt sich immer.
Eine Hürde kennt das System dennoch: Prämienschulden. Wer mit den Prämien im Rückstand ist und deswegen betrieben wird, kann die Kasse nicht wechseln, bis die Ausstände beglichen sind. Offene Prämienrechnungen sollten Sie darum vor dem Wechsel bereinigen – sonst bleibt die Kündigung wirkungslos und Sie bleiben bei der bisherigen Kasse.
Schritt für Schritt: der Ablauf
Der eigentliche Wechsel besteht aus fünf Schritten – am besten in genau dieser Reihenfolge:
- Vergleichen Sie die Prämien auf Basis der offiziellen BAG-Daten – mit Ihrer korrekten Franchise, Ihrem Modell und der richtigen Einstellung bei der Unfalldeckung.
- Beantragen Sie die Aufnahme bei der neuen Kasse: Offerte anfordern, Antrag stellen und die Aufnahmebestätigung abwarten.
- Kündigen Sie die bisherige Grundversicherung eingeschrieben – so rechtzeitig, dass die Kündigung bis 30. November bei der Kasse eintrifft.
- Kontrollieren Sie beide Bestätigungen: die Aufnahmebestätigung der neuen und die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse.
- Ab 1. Januar gilt der neue Vertrag – die erste Prämienrechnung kommt von der neuen Kasse.
Warum keine Deckungslücke entsteht – und die Reihenfolge trotzdem zählt
Das Gesetz schliesst Deckungslücken beim ordentlichen Wechsel aus: Ihr bisheriger Vertrag endet erst, wenn die neue Kasse der bisherigen bestätigt hat, dass sie Sie ohne Unterbruch weiterversichert. Diese Meldung läuft direkt zwischen den Kassen – Sie sind zu keinem Zeitpunkt unversichert. Das ist ein grundlegender Unterschied zu vielen anderen Verträgen, bei denen eine Kündigung auch ins Leere laufen kann.
Trotzdem hat sich eine feste Reihenfolge bewährt: zuerst die neue Grundversicherung abschliessen, dann die alte kündigen. So liegt die Aufnahmebestätigung vor, bevor die Kündigungsfrist abläuft, und Sie geraten im November nicht unter Zeitdruck. Wer umgekehrt zuerst kündigt und den Antrag aufschiebt, riskiert zwar keine Lücke – die Kündigung wird ohne Nachfolgekasse schlicht nicht wirksam –, verpasst aber schlimmstenfalls den Termin und wartet ein weiteres Jahr auf die tiefere Prämie.
Ein Hinweis zum Budget: Neben dem Kassenwechsel gibt es die individuelle Prämienverbilligung. Die Kantone entlasten Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Beiträgen an die Prämie; Anspruch, Einkommensgrenzen und Verfahren sind kantonal geregelt. Es lohnt sich, beim Wohnkanton nachzufragen – die Verbilligung ist unabhängig davon, bei welcher Kasse Sie versichert sind.
Zusatzversicherung: ein separater Vertrag mit eigenen Regeln
Die Zusatzversicherung ist rechtlich ein anderer Vertrag: Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nicht dem KVG. Das hat drei praktische Folgen. Erstens gelten andere, oft längere Kündigungsfristen – massgebend sind die Vertragsbedingungen Ihrer Police. Zweitens dürfen die Kassen bei Zusatzversicherungen Gesundheitsfragen stellen. Drittens dürfen sie Anträge ablehnen oder nur mit Vorbehalten annehmen – die Aufnahmepflicht der Grundversicherung gilt hier nicht.
Daraus folgen zwei Regeln. Kündigen Sie eine Zusatzversicherung nie, bevor die neue schriftlich zugesagt ist – sonst stehen Sie im schlechtesten Fall ganz ohne Zusatzschutz da. Und: Sie müssen Grund- und Zusatzversicherung nicht bei derselben Kasse führen. Der Wechsel der Grundversicherung lässt Ihre Zusatzversicherung unberührt – Sie können die Grundversicherung zur günstigsten Kasse zügeln und die Zusatzversicherung unverändert bei der bisherigen belassen. Genau diese Kombination ist für viele Versicherte der einfachste Weg zu einer tieferen Gesamtrechnung, ohne erworbene Zusatzdeckungen aufs Spiel zu setzen.
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Jetzt Prämien vergleichenHäufige Fragen zum Thema
01Bis wann muss ich kündigen, wenn ich die Krankenkasse wechseln will?+
Für den Wechsel auf Ende Jahr muss die Kündigung bis spätestens 30. November bei Ihrer bisherigen Kasse eintreffen – massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel. Senden Sie die Kündigung eingeschrieben, damit Sie den rechtzeitigen Eingang belegen können.
02Kann ich die Krankenkasse auch unter dem Jahr wechseln?+
Mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 und dem Standardmodell: ja – zusätzlich per 30. Juni (Eingang der Kündigung bis 31. März). Bei einer angekündigten Prämienerhöhung besteht zudem ein ausserordentliches Kündigungsrecht; da neue Prämien meist auf den 1. Januar in Kraft treten, führt es in der Praxis aber in der Regel ebenfalls auf das Jahresende.
03Muss ich der neuen Kasse Gesundheitsfragen beantworten?+
Nein. In der Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht: Jede Kasse muss Sie unabhängig von Alter und Gesundheitszustand aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalte. Anders bei Zusatzversicherungen – dort sind Gesundheitsfragen und Ablehnungen zulässig.
04Kann ich wechseln, wenn ich Prämien schulde?+
Nicht ohne Weiteres: Wer wegen ausstehender Prämien betrieben wird, kann die Kasse erst wechseln, wenn die Schulden beglichen sind. Bereinigen Sie offene Prämienrechnungen deshalb vor der Kündigung – sonst bleibt der Wechsel blockiert.
05Kann ich die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten?+
Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge und müssen nicht bei derselben Kasse liegen. Der Wechsel der Grundversicherung lässt die Zusatzversicherung unberührt – Sie können sie unverändert bei der bisherigen Kasse weiterführen.